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Schweizer Waffengesetz und Paintball
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Schweizer Waffengesetz und Paintball Drucken E-Mail

Seit dem 12.12.2008 gibt es in der Schweiz ein neues Waffengesetz. Der Schweizer Paintball Verband arbeitet eng zusammen mit dem Bundesamt für Polizei, FEDPOL, um die Interessen der Paintballer zu vertreten.

Hier findest du detailierte Gesetzestexte, Broschüren und Infomaterial bereitgestellt von FEDPOL, fedpol.admin.ch und dem Schweizer Paintball Verband

acrobat Waffen Infobroschüre
acrobat Waffengesetz
acrobat Waffenverordnung
acrobat Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Paintballwaffe

 

Grundlegende Fragen und Antworten im Bezug zum Waffengesetz und Paintball.

 

Wann darf ich eine Paintballwaffe kaufen?

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
  • - Min. 18 Jahren alt
  • - NICHT Entmündigt
  • - KEIN Anlass zur Annahme besteht, dass man sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
  • - Schweizer oder Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung
  • - KEIN Eintrag im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Solltest du nicht Schweizer sein gelten folgende Bestimmungen für dich:

Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen für den Erwerb aller Waffen einen Waffenerwerbsschein und zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Erwerb, Besitz, Anbieten, Vermitteln, Übertragung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition, Tragen von Waffen und Schiessen mit Feuerwaffen ist Angehörigen folgender Staaten grundsätzlich verboten:

- Albanien - Sri Lanka - Kroatien - Montenegro - Serbien
- Algerien - Kosovo - Mazedonien - Bosnien und Herzegowina - Türkei

Was muss ich tun wenn ich einen Paintballmarkierer ohne Vertrag gekauft habe?

Falls der Kauf vor dem 12.12.08 getätigt wurde, brauchst du nichts zu machen.

Was muss ich tun wenn ich einen Paintballmarkierer vor dem 12.12.2008 gekauft habe, jedoch noch nicht 18 bin?

Nichts. Wir empfehlen dir jedoch einen Beleg dabei zu haben der dir bestätigt, dass du den Markierer vor diesem Datum gekauft hast.

Wie wird eine Paintballwaffe erworben?

Der Kauf einer Paintballwaffe, die unter das Waffengesetz fallt, erfolgt mit vorgegebenem schriftlichen Vertrag. Der Vertrag ist sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer während 10 Jahren aufzubewahren. Eine Meldung an die kantonale Meldestelle muss nicht gemacht werden, da es sich nicht um Feuerwaffen handelt.

Welche Markierer fallen unter das neue Waffengesetz?

Markierer fallen unter das Waffengesetz, wenn sie mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden können oder wenn sie eine Mündungsenergie von mindestens 7.5 Joule entwickeln.
Da alle Markierer mehr als 7.5 Joule entwickeln, fallen alle Markierer unter das Waffengesetz. Bei Szenariomarkierern ist zusätzlich die Verwechselbarkeit gegeben.

Wie sieht es mit der Munition für Paintball aus?

Die Farbbälle fallen nicht unter das Waffengesetz

Mit welcher Geschwindigkeit darf ich in der Schweiz spielen?

Da hat sich nichts geändert nach wie vor wird an Turnieren mit max. 300 FPS gespielt. Was für alle zu empfehlen ist, da die Maskengläser bis auf 300 FPS zugelassen sind.

Benötige ich einen Waffenerwerbsschein?

Nein, der Erwerb erfolgt mittels einem vorgeschriebenen Vertrag

Muss ich meine Paintballwaffe / Paintballmarkierer nachregistrieren?

NEIN.
Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen für den Erwerb aller Waffen einen Waffenerwerbsschein und zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Erwerb, Besitz, Anbieten, Vermitteln, Übertragung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition, Tragen von Waffen und Schiessen mit Feuerwaffen ist Angehörigen folgender Staaten grundsätzlich verboten:

- Albanien - Sri Lanka - Kroatien - Montenegro - Serbien
- Algerien - Kosovo - Mazedonien - Bosnien und Herzegowina - Türkei

Von einem Verbot betroffene Personen müssen:

- bis am 12. Februar 2009 die Gegenstände dem kantonalen Waffenbüro melden;
- bis am 12. Juni 2009 eine Ausnahmebewilligung beantragen oder die Gegenstände an eine berechtigte Person übertragen.

Andernfalls werden die Gegenstände beschlagnahmt, und die Verletzung der Meldepflicht kann gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. i WG mit Busse bestraft werden.

Kann ich eine Paintballwaffe / Paintballmarkierer vom Ausland importieren?

Dazu gibt es neue Regelungen die das ganze ziemlich erschweren und verteuern.
- Ich muss eine Importbewilligung einholen (50.-)
- Hierzu muss man einen Strafregisterauszug beigelegt werden (20.-)
- Zollkosten und Frachtkosten entrichtet werden
- Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen dafür zusätzlich einen Waffenerwerbsschein und eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind

Kann ich einen gebrauchten Paintballmarkierer verkaufen / kaufen?

Ja, auch dafür ist der vorgegebene schriftliche Vertrag abzuschliessen (siehe vorher)

Ins Ausland spielen gehen? Grenzübertritt?

Willst du im Ausland spielen gehen oder fährst du durchs Ausland, so musst du über den Verwendungszweck Auskunft erteilen können, dazu reicht eine Bestätigung des Trainings des Turniers oder eine Einladung Reservierung für ein Spielfeld. Das Gesetz des jeweiligen Landes ist natürlich zu beachten (F-Stempel, Geschwindigkeit, Einstellungen der Markierer wie vollautomatische Markierer oder 3 Schuss Automatik, Ramping, Transportvorschriften usw..)
Für die Ausfuhr (Verkauf) der Paintballmarkierer ist eine Ausfuhrbewilligung des SECO erforderlich.

Ich bin Liechtensteiner und besitze einen Markierer oder möchte einen Markierer erwerben, was muss ich beachten?

Liechtensteiner werden (aufgrund eines Zollvertrages zwischen den Staaten) behandelt wie schweizerische Staatsangehörige. Es gelten also die gleichen Gesetze wie für Schweizer.

Wie ist der Besitz einer Paintballwaffe für Ausländer, wenn folgende Pässe vorhanden sind und kein "Angehörigen bestimmter Staaten" ist.
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Der Besitz von Waffen aller Art, ist ausschliesslich für die "Angehörigen bestimmter Staaten" grundsätzlich verboten (siehe Artikel 12 der Waffenverordnung, WV).

Personen ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb von Waffen eine Waffenhandelsbewilligung. Dies betrifft entsprechend auch Paintballwaffen (siehe Art. 21 WV).

Personen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz werden behandelt wie Schweizer Staatsangehörige und können Paintballbwaffen mittels schriftlichem Vertrag erwerben.

Ich bin Doppelbürger, mit einem Pass eines "Angehörigen eines bestimmten Staates" und Schweizer Pass. Was bedeutet dies für mich?

Ein Doppelbürger profitiert hier davon, dass er auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, er kann die Paintballwaffen mittels schriftlichem Vertrag erwerben.




Solltest du Ergänzungen oder offene Fragen haben die hier nicht beantwortet wurden kannst du uns unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Du musst JavaScript aktivieren, damit Du sie sehen kannst. eine Email schreiben



 

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